UNSER SERVICE FÜR SIE

Kfz-Haftpflichtschaden Gutachten

​In einem Schadensgutachten werden die Reparaturkosten, der Fahrzeugzustand, der mehr...

Wertgutachten

Wenn Sie den Wert Ihres Fahrzeuges z. B. für das Finanzamt, Behörden etc. oder... mehr...

Beweissicherung

​Bei einem Unfall, bei dem die Schuldfrage bisher nicht geklärt werden konnte, führe ich... mehr...

Gutachten für Schäden an Waschanlagen

​Sie haben einen Schaden an einer Waschanlage und benötigen ein Gutachten zur Schadenshöhe mit... mehr...

Gutachten für Landtechnik

​Unfall oder Maschinenschaden an Landtechnik? Rufen Sie an. mehr...

Kurzgutachten bei Bagatellschäden

Im Falle eines vermeintlich geringen Schadens bietet sich die Erstellung eines sogenannten Kurzgutachtens an.... mehr...

Ist Ihr Fahrzeug ohne eigenes Verschulden in einen Unfall verwickelt bzw. durch Fremdverschulden beschädigt worden, haben Sie das Recht, einen Gutachter Ihres Vertrauens zu beauftragen. Die Kosten für das Gutachten hat der Schädiger bzw. dessen Versicherung zu tragen.

Bei einem unverschuldeten Kfz-Unfall (Haftpflichtfall) ist das Gutachten für Sie kostenlos. Das Sachverständigenhonorar ist Teil Ihres entstandenen Gesamtschadens und wird von der Versicherung des Unfallverursachenden erstattet. Mittels einer Abtretung können die Kosten direkt mit der Versicherung abgerechnet werden, sodass Sie nicht in Vorleistung gehen müssen. Ab dem 01.07.2008 gilt in Deutschland das neue Rechtsberatungsgesetz, dadurch ist es dem Gutachterbüro Reinhard möglich, Sie kostenfrei zu beraten.

Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Hiervon klar zu unterscheiden, sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.

Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Beauftragung eines Gutachters entscheidet im Kaskoschadensfall ausschließlich die Versicherung.

Ein unabhängiger Gutachter beurteilt den Unfallschaden an Ihrem Fahrzeug neutral, objektiv und vollständig. Ein Gutachten dient zur Beweissicherung und zur Geltendmachung des Schadens. Darin enthalten sind alle zum Schaden gehörenden technischen Inhalte. So wird der Reparaturumfang unter Beachtung der Vorgaben des Herstellers vollständig erfasst. Der Fahrzeugwert, Minderwert, ggf. der Restwert, Nutzungsausfall usw. werden in marktgerechter Höhe ermittelt und ausgewiesen. Auf Nebenkosten wie Kostenpauschale, Abmeldekosten, etc. wird ebenfalls hingewiesen.

Fast alle Versicherer bieten inzwischen sogenannte „Schadenserviceangebote“ an. Diese hören sich zunächst recht verlockend an, da mit kostenloser Abholung, Reinigung etc. geworben wird. Jedoch verzichtet man dabei auf viele seiner Rechte. Ein möglicher merkantiler Minderwert wird ebenfalls häufig außer Acht gelassen, wie auch der Hinweis auf eine Reparaturmöglichkeit im Rahmen der 130 % Grenze.

Auch die Automobilclubs warnen vor dem Schadenmanagement der Versicherer und empfehlen, nach einem unverschuldeten Unfall von seinem Recht Gebrauch zu machen und auf Kosten der gegnerischen Versicherung einen Rechtsanwalt und Kfz-Sachverständigen seiner Wahl zu beauftragen. Die Entscheidung über Beweissicherung, Wertminderung, Restwert, Mietwagenkosten, korrekte Reparaturkosten, Schmerzensgeld, unterschiedliche Abrechnungsmöglichkeiten uvm. sollten nicht dem Unfallverursacher und dessen Versicherung überlassen werden.

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